Erprobungszeit von 12 Monaten kann zulässig sein

Ein sachlicher Befristungsgrund der Erprobung kann auch für die Dauer von 12 Monaten vorliegen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern.

In dem vom BAG entschiedenen Fall wurde eine Verlängerung einer Probezeit auf weitere 6 Monate und damit insgesamt 12 Monate unter den besonderen Umständen als zulässig erachtet, dass einem behinderten Arbeitnehmer die Gelegenheit zur weiteren Einarbeitung in Begleitung eines Job-Coaches gewährt wurde.

Jedoch stellt das BAG in seinem Urteil klar, dass eine längere Erprobungszeit in einem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen muss.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 85 09 vom 02.06.2011
Normen: TzBfG § 14 I 2 Nr. 5
[bns]