Der Anspruch auf Teilzeitarbeit darf nur aus wichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden und kann auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.
Ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern unter gewissen Umständen keinen Schadensersatz für einen entgangenen Auftragsgewinn einfordern.
Das Arbeitsrecht sieht Schwellenwerte bei der Anzahl der Arbeitnehmer vor, ab denen einzelne Vorschriften greifen.
Die Gehaltsabrechnung für einen Arbeitnehmer ist kein Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers über den geschuldeten Arbeitslohn.
Der Tod eines nahen Angehörigen, des Ehepartners oder des Lebensgefährten schützt nicht vor einer Kündigung, da das Gesetz in einem solchen Falle keinen Sonderkündigungsschutz kennt.
Wird bei einem betriebsmittelgeprägtem Unternehmen lediglich das Personal übernommen, so handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang, weshalb die Arbeitsverhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer nicht als auf den neuen Inhaber übergegangen gelten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2010
Wird für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes oder mehr vorgesehen, so ist hierin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu sehen, die zur Unwirksamkeit einer solchen Regelung führt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2010
Wird der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers aufgrund seines Alters von 62 Jahren nicht verlängert, so stellt dies eine unmittebare Benachteiligung dar und gibt dem Betroffenen eine Anspruch auf den Ersatz seines materiellen Schadens.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.07.2010
Die Arbeitnehmer haben nach einem Betriebsübergang Anspruch auf eine Vergütung nach der bisherigen Vergütungsordnung, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Betriebserwerber übergeht und die bisherige Identität des Betriebs erhalten bleibt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2009
Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermitteln, so muss er zu diesem Zwecke einen Berufsausbildungsvertrag oder normalen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer bzw.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010