Im vorliegenden Fall verfügte ein Ehepaar in ihrem gemeinschaftlichen Testament, dass der überlebende Ehegatte die letztwillige Verfügung nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker ändern darf. Das OLG Bremen kam zu der Überzeugung, dass ein solcher Änderungsvorbehalt keinen Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit darstelle. Das Recht zur Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments dürfe von der Zustimmung eines im Testament festgelegten Dritten abhängig gemacht werden.
Normen: BGB §§ 181, 2065 Abs. 1, 2270, 2271 Abs. 1 S. 2, 2361 S. 1