Das OLG Celle stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein berufsmäßig tätiger Nachlasspfleger seine Vergütung nicht nach einem bestimmten Prozentsatz vom Nachlasswert abrechnen darf. Die Berechnung des Honorars müsse stattdessen auf der Grundlage eines angemessenen Stundensatzes berechnet werden. Die Höhe des Stundenlohnes richte sich dabei nach der Schwierigkeit und dem Aufwand der zu führenden Pflegschaftsgeschäfte. Zu berücksichtigen seien auch die einschlägigen beruflichen Qualifikationen des Nachlasspflegers.
Normen: § 1836 Abs 1 BGB, § 1915 Abs 1 S 1 BGB, § 1915 Abs 1 S 2 BGB, § 3 Abs 1 VBVG