Das Finanzgericht Düsseldorf hat es wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten abgelehnt, den Freibetrag für Betriebsvermögen und für Anteile an Kapitalgesellschaften zu gewähren. Im entschiedenen Fall war die Vermögensverwaltung eines Wertpapierdepots anlässlich des bevorstehenden Erbfalls einer extra gegründeten Verwaltungs-GmbH übertragen worden, damit das Depot dem Sonderbetriebsvermögen einer an dieser GmbH bestehenden atypisch stillen Beteiligung zugeordnet werden kann. Für das Finanzgericht war es offensichtlich, dass diese Gestaltung ausschließlich zum Zwecke der Steuerersparnis gewählt wurde.