Im vorliegenden Fall vermittelt die Beklagte im Internet Flugreisen an Verbraucher und zieht hierbei den Flugpreis direkt ein. Das verlangte Entgelt darf jedoch nicht die Kosten übersteigen, die dem Vermittler von Flugreisen durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstehen. Dies ergibt sich aus der Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, die verhindern soll, dass sich Unternehmer durch überhöhte Kreditkartengebühren ein zusätzliches Entgelt erhalten.
Normen: BGB § 312a Abs. 4 Nr. 2; UWG §§ 3, 3a, 8 Abs. 1; RL 2011/83/EU Art. 19